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  Jagdzeiten NRW
 
Jagdzeiten

in Nordrhein-Westfalen


Art vom bis
Rotwild
Kälber 01. August 31. Januar
Schmalspießer 01. Juni 31. Januar
Schmaltiere 01. Juni 31. Januar
Hirsche u. Alttiere 01. August 31. Januar
Dam- u. Sikawild
Kälber 01. September 31. Januar
Schmalspießer 01. Juli 31. Januar
Schmaltiere 01. Juli 31. Januar
Hirsche u. Alttiere 01. September 31. Januar
Rehwild
Kitze 01. September 31. Januar
Schmalrehe 01. Mai
01.September
31. Mai
31. Januar
Ricken 01. September 31. Januar
Böcke 01. Mai 15. Oktober
Muffelwild 01. August 31. Januar
Schwarzwild
Frischlinge (noch nicht
einjährige Stücke)
01. August
ganzjährig
31. Januar
ganzjährig
Feldhasen 01. Oktober 31. Dezember
Wildkaninchen
Jungkaninchen
01. Oktober
ganzjährig
28. Februar
ganzjährig
Füchse
Jungfüchse
16. Juni
ganzjährig
28. Februar
ganzjährig
Waschbär
Jungwaschbären
16. Juli
ganzjährig
31. März
ganzjährig
Marderhund
Jungmarderhunde
01. September
ganzjährig
28. Februar
ganzjährig
Steinmarder 16. Oktober 28. Februar
Iltisse 16. Oktober 28. Februar
Hermeline 01. August 28. Februar
Dachse 01. August 31. Oktober
Fasanen 16. Oktober 15. Januar
Wildtruthähne 16. März 30. April
Ringeltauben * 01. November 20. Februar
Türkentauben 01. November 20. Februar
Höckerschwäne 01. November 20. Februar
Graugänse 1. August 31. August
Graugänse 1. November 15. Januar
mit Ausnahme der unten angef. Beschränkung
Kanadagänse 1. Novemver 15. Januar, mit Ausnahme der unten angef. Beschränkung
Nilgänse 1. August 15. Januar, mit Ausnahme der unten angef. Beschränkung
Stockenten 16. September 15. Januar
Waldschnepfen 16. Oktober 15. Januar
Blässhühner 11. September 20. Februar
Lach- und Silbermöwen 01. Oktober 10. Februar
Rabenkrähe 01. August 20. Februar
Elster 01. August 28. Februar

Ganzjährige Schonzeit genießen in NRW:
Baummarder, Mauswiesel, Rebhühner (bis zum 31. März 2007) (siehe auch Vereinbarung zur Schonzeitenregelung für das Rebhuhn), Wildtruthennen, Bläss- und Saat- und Ringelgänse Wildenten (außer Stockenten), Sturm-, Mantel- und Heringsmöwen, Eichelhäher.

* Soweit die Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden von der oberen Jagdbehörde aufgehoben worden ist (§ 24 Abs. 2 LJG-NW), ist die Jagd auch in der Brutzeit zulässig (§ 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).

1. Grau-, Kanada- und Nilgänse genießen Schonzeit vom 15. Oktober bis 15. Januar innerhalb der Grenzlinien folgender Gebiete:


Unterer Niederrhein:
Schnittpunkt Bahnlinie (außer Betrieb)/Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland/Königreich der Niederlande bei Kranenburg, Staatsgrenze bis B 8, B 8 bis B 220, B 220 bis Staatsgrenze, Staatsgrenze bis Gemeindegrenze Stadt Rees/Stadt Isselburg, Gemeindegrenze bis B 67, B 67 bis L 459, L 459 bis L 468, L 468 bis B 8, B 8 bis L 396, L 396 bis B 8, B 8 bis L 287, L 287 bis A 42, A 42 bis Bahnlinie, Bahnlinie bis Xanten, Bahnlinie (außer Betrieb) über Kleve, Kranenburg bis Staatsgrenze.
Weseraue:
Schnittpunkt B 61/Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze bis Bahnlinie, Bahnlinie bis K 39, K 39 bis B 482, B 482 bis Wehr bei Lahde, Wehr, linkes Weserufer bis L 770, L770 bis B 61, B 61 bis Landesgrenze.

2. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 18 des Bundesjagdgesetzes ist es in Nordrhein-Westfalen verboten:

a. Fasanen
in der Zeit vom 01. Juni bis 15. Januar auszusetzen (das Verbot gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind).

Ausnahme: Die obere Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden (§ 30 LJG-NW) erforderlich ist.

b. Wildenten
in der Zeit vom 01. Juni bis 15. Januar auszusetzen.

3. Die Baujagd auf Füchse ist nach § 19 Abs. 1 a LJG-NW in der Zeit vom 01. März bis 15. Juni verboten.

4. Vereinbarung zur Schonzeitenregelung für das Rebhuhn

geschlossen zwischen dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV)und dem Landesjagdverband NRW e.V. (LJV)

Vereinbarung

1. Der LJV stimmt einer auf 5 Jahre befristeten ganzjährigen Schonzeit (§ 24 Abs.1 a) LJG-NRW) für das Rebhuhn zu.

2. Die jährlichen Bestandserhebungen in den potenziellen Lebensräumen des Rebhuhns (Frühjahrsbestände) werden fortgeführt und wie bisher von der LÖBF-FJW ausgewertet.

3. Das Förderungsprogramm "Artenreiche Feldflur" hat sich prinzipiell bewährt. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unterstützt das MUNLV auch weiterhin die Biotophegebemühungen zur Erhaltung des Rebhuhns.

4. Nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung benennt die LÖBF-FJW jährlich die Gemeinden, in denen ein Frühjahrsbestand von mindestens 4 Brutpaaren/100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche vorhanden ist. Das MUNLV wird die Obere Jagdbehörde anweisen, für diese Gemeinden die Schonzeit nach § 24 Abs. 2 LJG-NRW bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres aufzuheben.

5. Der bestehende Arbeitsstab "Rote-Liste-Arten", bestehend aus je einem Vertreter des MUNLV, des LJV, der LÖBF-Abt. 3 und der LÖBF-FJW wird diese Vereinbarung fachlich begleiten.

6. Diese Vereinbarung beginnt am 01. August 2002 und endet 31. März 2007.


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5. Kormoran-Verordnung
Verordnung
über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten
(Kormoran-VO)

Vom 2. Mai 2006 (Fn 1)

Aufgrund des § 43 Abs.8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird verordnet:
- § 1


§ 1
Allgemeine Zulassung von Ausnahmen
(1) Zum Schutz der heimischen Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz durch Abschuss zu töten. Bleischrot darf beim Abschuss von Kormoranen nicht verwendet werden. Zur Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.

(2) Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 42 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ausgenommen. Die Vermarktungsverbote nach § 42 Abs. 2
Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz bleiben unberührt.


§ 2


Örtliche Beschränkungen
(1) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 100 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer nach § 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen (LFischG) befinden.

(2) Von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Kormorane

in einem befriedeten Bezirk nach § 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW),
in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem in der Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004 (SMBl. NRW. 1000) genannten Gebiet,
an oder auf einem Privatgewässer nach § 1 Abs. 4 Landesfischereigesetz sowie einem nach § 2 Landesfischereigesetz einem Privatgewässer gleichgestellten Gewässer, sofern der Nutzungsberechtigte sein Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt hat.


§ 3
Zeitliche Beschränkungen
Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 16. September bis 15. Februar und auf die Tageszeiten, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen die Gefahr der Verwechslung mit anderen Vogelarten nicht besteht.

§ 4
Personenbezogene Voraussetzungen

(1) Zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und
in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder
von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.
(2) Der Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist der befugten Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes gleichgestellt.

§ 5
Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung
Die Inhaberinnen und Inhaber von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Abs. 3 Landesfischereigesetz , die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, sind, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen, abweichend von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zum Abschuss innerhalb der Einfriedung berechtigt, wenn sich Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände befinden.

§ 6
Ausnahmen und Befreiungen

Die Befugnis der unteren Landschaftsbehörde,
im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz zuzulassen und
Befreiungen nach § 62 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu erteilen, bleibt unberührt.


§ 7
Berichtspflichten

(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April jeden Jahres auf dem Formblatt "Jährliche Streckenmeldung" die Zahl der im Vorjahr abgeschossenen Kormorane mitzuteilen.

(2) Die Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen im Sinne von § 5 Abs. 1 haben der unteren Landschaftsbehörde bis zum 15. April jeden Jahres die Gesamtzahl der im Vorjahr in ihren Anlagen abgeschossenen Kormorane schriftlich mitzuteilen. Hierzu ist das Muster der Anlage zu verwenden.

(3) Bei beringten Kormoranen haben die Berichtspflichtigen nach Absatz 1 und 2 außerdem das Datum des Abschusses und die Aufschrift des Ringes mitzuteilen.


§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 
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